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Kann man eine Wohnung wegen Lärm zurückgeben?

Blogbeitrag gepostet am 28.08.2015

Lärm in der Wohnung - da hilft nur Gehörschutz?Laut kann teuer werden: Ein Wohnungseigentümer in Bayern fühlte sich genervt durch den Lärm der Seniorentagesstätte unter seiner Wohnung. Als der Lärm in seiner Wohnung nicht besser wurde, versuchte er sie zu verkaufen. Das gelang ihm auch. Aber wie so oft vor dem Kauf einer Wohnung wohnt der Käufer nicht zur Probe, sondern besichtigt das zu kaufende Objekt nur kurz. So auch in diesem Fall. Und bei der Besichtigung war es leise.

Die Überraschung war für die neue Eigentümerin dann groß, als sie in ihrer neu erworbenen Wohnung sogar Gespräche aus der Tagesstätte mit anhören konnte. Die Lärmdämmung war so schlecht, dass ohne den Einsatz von Gehörschutz an Ruhe nicht zu denken war.

„Nichts wie weg da!“ war daraufhin ihr Wunsch. Aber kann man eine Wohnung wegen Lärm einfach so zurückgeben? „Kann man!“ urteilte das Landgericht Coburg in diesem Fall (Aktenzeichen 23 O 358/13) und begründete das damit, dass hier ein Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurde. Sie bekam nicht nur ihren Kaufpreis, sondern auch entstandenen Aufwand erstattet. Und der Verkäufer hat nun seine laute Immobilie wieder an der Backe, pardon: am Ohr.