Eine elektrische Sense, mit der Rasen gemäht wird. Eine elektrische Sense, mit der Rasen gemäht wird.

Rasenmäher, Laubbläser, Häcksler: Gilt die Maschinenlärmschutzverordnung auch im Wohngebiet?

Im Sommer der Rasenmäher, im Herbst der Laubbläser: Im Garten von Wohngebieten ist dauerhaft was los. Nach Feierabend oder an Samstagen klingt es in so mancher Siedlung wie unter der Woche im Industriegebiet. Der Lärm im Privatbereich nimmt zu. Was ist eigentlich erlaubt und wann ist es zu viel mit dem Krach?

Logisch: Auch dafür gibt es eine Verordnung

In Deutschland ist vieles geregelt. Auch wann man im Freien in Wohngebieten Lärm veranstalten darf, ist definiert. Beschrieben wird das Ganze in der „Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“. Abgekürzt wird die Verordnung als „32. BimSchV“.

Ruhezeiten

Wer laute Geräte im Freien benutzen möchte, muss darauf achten, dies nicht in bestimmten Zeiten zu tun. Sonntags z.B. ist das Lärmmachen mit Geräten verboten. Feiertags ebenso. Und nachts darf man es auch nicht. Als Nacht definiert die Verordnung: von 20 Uhr abends bis 7 Uhr morgens.

Maulkorb für besonders laute Geräte

Über die allgemeinen Ruhezeiten hinweg gibt es eine Liste von Geräten, die zusätzlich auch am frühen Morgen, mittags und am frühen Abend nicht benutzt werden dürfen. Die erweiterten Verbotszeiten sind: 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 17 bis 20 Uhr. Auf der Liste der in dieser Zeit verbotenen Geräte stehen: Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler.

Die Ausnahme von der Ausnahme

Wer sich nun fragt, warum Grastrimmer um 18 Uhr verboten sind, Rasenmäher jedoch nicht, muss sich nicht weiter den Kopf zerbrechen. Die Liste der Geräte auf der Sonderverbotsliste wird nämlich eingeschränkt: Sobald ein Gerät das „Gemeinschaftliche Umweltzeichen“ besitzt, ist es vom „Maulkorb“ für besonders laute Geräte ausgenommen. Es gelten dann nur noch die Sonn- und Feiertags- sowie die Nachtverbote.

Sonderregelungen möglich

Die BimSchV regelt den Lärmschutz in Wohngebieten deutschlandweit. Diese sagt jedoch auch ganz klar: Die Bundesländer können jederzeit abweichende Sonderregelungen erlassen. Wenn Sie also auf Nummer sicher gehen wollen, schauen Sie nach, ob in Ihrem Bundesland Sonderregelungen gelten.

Und wenn dennoch Lärm gemacht wird?

Frau hält gelben Kapselgehörschutz nach vorne.

In Deutschland kann die Nichteinhaltung der oben beschriebenen Verordnung geahndet werden, und zwar als Ordnungswidrigkeit.

Schützen Sie sich selbst!

Ganz unabhängig von amtlichen Verordnungen: Auch wenn Sie Gartengeräte betreiben dürfen, weil gerade keine Verordnung bremst: Tragen Sie Gehörschutz. In unserer Rubrik „Gehörschutz für die Gartenarbeit“ haben wir Informationen zu einigen besonders effektiven Ohrstöpsel und Gehörschutzkapseln zusammengestellt.

Sollte Ihnen trotz Verordnungen noch zu viel Lärm aus Nachbars Garten kommen, empfehlen wir Ihnen, Lärmschutz zu tragen. Damit lässt sich Gerätelärm-Effekt vom Gehör fernhalten.


Hinweis:
Wir haben versucht, einzelne Teile der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu kommentieren und zu umschreiben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es dabei zu Fehlinterpretationen gekommen ist. Bei diesen Informationen handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung.

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